Asbestsanierungen nach EKAS Richtlinie 6503

Asbest ist seit 1989 in der Schweiz verboten!

Alle Durchführungen von Abbruch - oder Asbestsanierungsarbeiten können gesundheitsgefährdende Asbestfasern freisetzen. Der Gebäudeeigentümer trägt Verantwortung dafür, dass seine Liegenschaft Asbest frei ist.

Seit dem 1. Januar 2009 ist die neue Bauarbeitenverordnung ( BauAV ) in Kraft, vor Beginn der Arbeiten ist das tatsächliche oder angenommene Vorhandensein von Asbest festzustellen.

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit ( EKAS ) verabschiedet neue Richtlinien zum Thema Asbest.

Wir sind für die Durchführung von Asbestsanierungsarbeiten ausgebildet und von der SUVA anerkannt!

Falls Sie unsere Dienstleistung benötigen, beraten wir Sie gerne bei der Durchführung von Asbestsanierungsarbeiten. Für weitere Auskünfte nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf!

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